Verfahrensweise bei der Erteilung von Stadionverboten (VfB Lübeck)
Der VfB Lübeck bemüht sich durch eine klare und transparente Vorgehensweise die Vergabe von Stadionverboten (SV) zu regeln.
1.) Anfangsverdacht, Verstoß gegen Gesetzesvorschriften bzw. die Hausordnung
Besteht ein Anfangsverdacht für eine begangene Straftat bzw. für einen Verstoß gegen die Hausordnung des VfB Lübeck werden – sofern möglich – bereits im Stadion die Personalien ermittelt und dem Betroffenen wird ein Tageshausverbot erteilt. Ausgesprochen wird dieses Tageshausverbot durch den Sicherheitsbeauftragten des VfB Lübeck. Zusätzlich erhält der Betroffene ein Informationsschreiben, das ihn über das ausgesprochene Tageshausverbot informiert und die Angaben zu den Ansprechpartnern für Rückfragen (Sicherheitsbeauftragter des Vereins, Fanbeauftragter) mit Telefonnummern beinhaltet.
Vor der Aussprache eines Stadionverbotes ermöglicht der VfB Lübeck dem Betroffenen eine zeitnahe Anhörung.
2.) Anhörung
Nachdem der Betroffene darüber informiert worden ist, dass ein Stadionverbotsverfahren eingeleitet werden kann, hat der Betroffene die Möglichkeit innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Vorwurfs beim VfB Lübeck einen Termin für eine Anhörung zu vereinbaren.
Nutzt der Betroffene dieses Angebot der Terminvereinbarung und der folgenden Anhörung nicht (ohne Angabe von Gründen), wird der VfB Lübeck anhand der vorliegenden Aussagen und des ggf. vorliegenden Beweismaterials über die Vergabe des Stadionverbotes entscheiden.
Die Anhörung hat vor einem Anhörungsgremium zu erfolgen, welches sich aus den folgenden Personen zusammensetzt:
- Fanbeauftragter (FB),
- Sicherheitsbeauftragter,
- Stadionsverbotsbeauftragter und
- Vertreter des Fankreises.
Dabei bedarf die Teilnahme des Vertreters des Fankreises der Zustimmung des Betroffenen. Des Weiteren können bei Bedarf weitere Personen, die zur Aufklärung des Vorwurfs beitragen können, hinzugeladen werden. Der Betroffene selbst hat auch die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen.
In der Anhörung bekommt der Betroffene die Möglichkeit sich zu den Vorwürfen zu äußern und seine Sicht des Geschehens zu schildern. Auch hat der Betroffene die Möglichkeit in einem solchen Anhörungsverfahren den Verstoß zuzugeben und eine Absichtserklärung abzugeben, dass er zukünftig solche Verfehlungen nicht mehr eingehen wird.
Das Anhörungsgremium erstellt eine Stellungnahme zu dieser Anhörung innerhalb von einer Woche, auf Basis dessen der Verein über die Vergabe eines SV entscheidet.
Bevor nicht endgültig über die Vergabe eines SV entschieden worden ist, kann der Verein folgende Maßnahmen ergreifen:
- Tageshausverbote für die Heimspiele (auch mehrere Spieltage),
- Tageshausverbote für Auswärtsspiele (nach Absprache zwischen den FB) oder
- Stadionbesuch „auf Bewährung” möglich.
3.) Vergabe eines SV
Die Vergabe eines SV basiert stets auf einer Einzelfallentscheidung, bei der – unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, unabhängig davon, ob Heim- oder Auswärtsfan o.ä. – versucht werden soll, dass es zu einer fairen Gleichbehandlung der Betroffenen kommt. Berücksichtigung bei dieser Einzelfallentscheidung soll u.a. finden die Auffälligkeit des Betroffenen in der Vergangenheit, das Alter, die Einsicht und das Engagement des Betroffenen.
Als Vorstufe eines SV hat der Verein die Möglichkeit, dem Betroffenen „auf Bewährung” für einen festgelegten Zeitraum Einlass zu den Heimspielen zu gewähren. Beträgt sich der Betroffene in diesem Zeitraum unauffällig, kann der Verein von der Vergabe eines SV absehen. Hierzu soll dem Betroffenen in einem sog. „Gefährdungsgespräch” mitgeteilt werden, dass man ihn beobachte und dass es zu einem SV kommen könnte, wenn der Betroffene sich weiterhin auffällig verhält.
Die Vergabe der SV soll – sofern es die Umstände des Einzelfalls zulassen und die begangene Tat nicht schwerwiegend ist – gestaffelt ausgesprochen werden, d.h. es wird nicht in jedem Fall sofort ein dreijähriges SV ausgesprochen. Diese Staffelung beinhaltet folgende Stufen:
- Verwarnung / Gefährdungsgespräch,
- SV, welches zur Bewährung ausgesetzt ist,
- SV für die Dauer von drei Monaten,
- SV für die Dauer von sechs Monaten,
- SV für die Dauer von einem Jahr und
- SV für die Dauer von drei Jahren.
Diese Staffelung beinhaltet nicht, dass die einzelnen Stufen nacheinander verhängt werden müssen. Der Verein hat – je nach Schwere der Tat – die Möglichkeit auch sofort ein SV für drei Jahre auszusprechen.
Wird ein gegen den Betroffenen eingeleitetes Strafverfahren eingestellt, hat er die Möglichkeit dem Verein diesen Umstand mitzuteilen und den Verein um Aufhebung seines SV zu bitten. Kommt der Verein dieser Bitte nicht nach, hat er dies dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu erklären.
Vor Ablauf des SV kann dem Betroffenen nur in bestimmten Fällen wieder Zugang zu den Heimspielen des VfB Lübeck gewährt werden, diese Fälle werden über das sog. Bewährungsprojekt geregelt.
4.) Bewährungsprojekt
Das Bewährungsprojekt soll dazu dienen, dass Personen mit SV die Möglichkeit gegeben wird, auch vor Ablauf des SV wieder Spiele des VfB Lübeck zu besuchen oder die Dauer des SV zu verkürzen.