Das Sportgericht des NFV hat den VfB Lübeck wegen der Pyrotechnik-Vorfälle im Heimspiel gegen den Heider SV zu folgender Strafe verurteilt:

  1. Der VfB Lübeck vom 1919 e.V. wird wegen des Abbrennens von Pyrotechnik durch seine Anhänger gemäß §§ 1a, 7 Nr. 1c, Abs. 3, 4 RuVO mit einem Teil-Ausschluss der Anhänger für den Bereich der Stehplatzblöcke D, E und F (“Pappelkurve”) in dem auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Heimspiel der Regionalliga Nord belegt.
  2. Die Vollstreckung der Maßnahme gemäß Ziffer 1. wird analog § 9 Abs. 1 RuVO zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft analog § 9 Abs. 4 RuVO bis zum 30.06.2020. Auf die Möglichkeit des Bewährungswiderrufs analog § 9 Abs. 6 RuVO wird hingewiesen.
  3. Der VfB Lübeck von 1919 e.V. wird wegen des Abbrennens von Pyrotechnik durch seine Anhänger gemäß §§ 1a, 7 Nr. 1c, Abs. 4 RuVO mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 € belegt.
  4. Dem VfB Lübeck wird nachgelassen, hiervon einen Betrag in Höhe von 2.000 € für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Installation einer weiteren Videokamera im Bereich von Block G6 mit Blickrichtung auf die Stehplatztribüne (sog. “Pappelkurve”) zu verwenden. Der VfB Lübeck hat über derartige Aufwendungen einen Nachweis bis zum 30.06.2020 zu erbringen.
  5. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 89,25 € (75,00 € Verfahrensgebühr zzgl. Umsatzsteuer (RLN Herren: 19 %, Sonstige: 7%)) trägt der Verein VfB Lübeck von 1919 e.V..

In der Begründung des Sportgerichts heißt es u.a.:

„Das NFV-Sportgericht ahndet das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in ständiger Rechtsprechung mit einer Geldstrafe von 150,00 € pro Gegenstand, das Werfen hingegen mit einer Geldstrafe von 300,00 € pro Gegenstand. Sofern hierdurch eine Spielverzögerung verursacht wird, kommt je nach Dauer eine Erhöhung von bis zu 20 % bzw. 50 % in Betracht. Schon angesichts der Tatsache, dass auf dem o.g. Bild- und Videomaterial mindestens 34 gezündete Gegenstände zu sehen sind, kam die bloße Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall nicht mehr in Betracht. Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung ist schließlich der zur Verfügung stehende Strafrahmen von bis zu 5.000,00 € hierdurch schon verwirkt, da die 34 gezündeten Elemente bei einer Ahndung von 150,00 € pro Gegenstand bereits zu einem Betrag von 5.100,00 € führen. Da das Silvester-Feuerwerk in der 47. Spielminute auch noch zu einer Spielunterbrechung von mehr als einer Minute führte, wurde insoweit auch noch eine weitere Strafschärfung von bis zu 50 % verwirkt. Insofern machen allein diese Umstände die Notwendigkeit einer über die Verhängung einer Geldstrafe hinausgehenden Sanktion unvermeidlich.

(…)

Der VfB Lübeck, der sich derzeit im Aufstiegskampf zur 3. Liga befindet, mag sich allerdings vor Augen führen, dass die o.g. Anzahl der gezündeten pyrotechnischen Gegenstände einschließlich der verursachten Spielverzögerung in der 47. Spielminute nach den für den Bereich des DFB geltenden Richtlinien in der 3. Liga (750,00 € pro gezündetem Gegenstand) mit einer Geldstrafe in Höhe von mehr als 25.000,00 € geahndet worden wäre. Nicht nur die Anzahl und die insoweit zu beobachtende massive Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, (…)sowie die Tatsache, dass der VfB Lübeck in der laufenden und der vergangenen Saison bereits mehrfach durch das Fehlverhalten seiner Anhänger negativ in Erscheinung getreten ist, machen die Verhängung einer über die Geldstrafe hinaus gehenden Sanktion in diesem Fall unvermeidbar. So wurde der Verein im Laufe dieser und der vergangenen Saison bereits verurteilt wegen pyrotechnischer und anderer sportwidriger Vorfälle im Auswärtsspiel beim SSV Jeddeloh am 24.11.2018 in Form einer Geldstrafe von 2.000,00 €, im Auswärtsspiel gegen Holstein Kiel am 16.11.2018 in Form einer Geldstrafe in Höhe von 1.750 €, gegen TSV Havelse am 24.09.2018 in Form einer Geldstrafe in Höhe von 500 €, gegen den Lüneburger SK Hansa am 24.05.2018 in Form einer Geldstrafe in Höhe von 500 €, gegen Hannover 96 II am 19.04.2019 in Form einer Geldstrafe von 1.200,00 €, gegen den VfL Wolfsburg II am 28.08.2019 in Form einer Geldstrafe von 900,00 €, gegen HSC Hannover am 01.09.2019 in Form einer Geldstrafe von 700,00 € und gegen den Lüneburger SK Hansa am 24.11.2019 in Form einer Geldstrafe von 250,00 €. So wurde der VfB Lübeck seit dem 01.11.2018 bereits neun Mal vom NFV-Sportgericht wegen verschiedener Verfehlungen seiner Anhänger bestraft. Darüber hinaus hatte das NFV-Verbandsgericht den VfB Lübeck durch Urteil Nr. VG 4-18/19 vom 30.04.2019 bereits diverse Auflagen erteilt, die ein weiteres Fehlverhalten von Anhängern, insbesondere das Abbrennen von Pyrotechnik, zukünftig unterbinden sollten und die den Verein praktisch bis zum 31.12.2019 unter “Bewährung” stellten. Diese Auflagen führten jedoch in der Konsequenz nicht zu dem gewünschten Ergebnis, zumal dieser Vorfall bereits die fünfte Verurteilung seit dem 30.04.2019 darstellt.“

Der VfB Lübeck wird dieses Urteil akzeptieren und keine Berufung einlegen.

Foto: Agentur 54 Grad

Von Published On: 20. Dezember 2019Kategorien: 1. Herren, Fans
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