Hausordnung Stadion Lohmühle

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

Diese Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung zum Stadion Lohmühle und gilt für das gesamte zum Stadion Lohmühle gehörende Gelände und deren Gebäude.

Ziel der Hausordnung ist es,

die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
das Stadion vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und
einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewähren.

§ 2 Widmung

Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

In den Versammlungsstätten und Anlagen der Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstigen Berichtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberichtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berichtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gilt ebenfalls diese Hausordnung.
Das Stadiongelände ist videoüberwacht.

§ 4 Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt , Personen – auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel- daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auf mitgeführte Gegenstände.
Personen , die ihre Aufenthaltsberichtigung nicht nachweisen können und Personen , die ein Sicherheitsrisiko darstellen , sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt- auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote

Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
Waffen jeder Art,
Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen , die aus zerbrechlichen , splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
Fahnen- oder Transparentstangen, die längern als 1 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
mechanisch betriebene Lärminstrumente. Lärminstrumente aller Art sind im Sitzplatzbereich untersagt,
Tiere.
Verboten ist es weiterhin:
Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielflache, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
mit Gegenständen aller Art zu werfen,
Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
ohne Erlaubnis der oder des Stadionnutzes Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in andere Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen,
Film-, Foto-, Video- und Tonaufnahmen ohne Genehmigung des Veranstalters zu machen,
mit durch Stahlkappen versehenen Schuhen das Veranstaltungsgelände zu betreten.
auf verfassungsfeindliche Einstellungen hinweisende Kleidung, Abzeichen , Symbole o ä. zu tragen , anzubringen oder zu zeigen ,
sich zu vermummen.

Darüber hinaus ist im Stadion Lohmühle das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel),  untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

§ 7 Haftung

Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen – und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht
Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

§ 8

Hausherr und Veranstalter ist der VfB Lübeck von 1919 e. V..Das Hausrecht und Veranstaltungsrecht kann auch durch Vollmacht an andere Vereine, Firmen, Institutionen und Personen übertragen werden.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt und der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit besteht, muss mit einer entsprechenden Anzeige rechnen.
Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzung für die Sicherstellung zurückgegeben.
Weitergehende Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

Vorstand VfB Lübeck