Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes (NFV) hat in seiner Sitzung am Samstag entschieden, dass das Verbandsgerichtsurteil bezüglich der Blocksperre für die Pappelkurve (Block D, E und F) abgeändert wird und nicht im Heimspiel gegen Blau-Weiß Lohne (Fr., 24.3., 20 Uhr), sondern im Heimspiel gegen Teutonia 05 Ottensen (Sa., 15.4., 14 Uhr) greift.

Die Änderung geschah vor dem Hintergrund, dass der VfB und die Lübecker Polizei gegenüber dem NFV aus organisatorischen Gründen bezüglich der Umsetzung eines geeigneten Sicherheitskonzepts Bedenken angemeldet hatten, sollte die Blocksperre beim Spiel gegen Lohne erfolgen. Da der Verbandsrechtsweg beim NFV bereits rechtskräftig abgeschlossen war, blieb für eine entsprechende Neuterminierung der Weg des Gnadengesuchs als einzige Option, das Urteil in diesem Sinne abzuändern. Diesen Weg hatte der VfB-Vorstand gewählt, das NFV-Präsidium entsprach diesem Anliegen nun.

Unabhängig von dieser Entscheidung des NFV-Präsidiums lässt der VfB das Urteil des NFV-Verbandsgerichts zur Sperrung der Pappelkurve ebenfalls noch von einem ordentlichen Gericht grundsätzlich juristisch überprüfen. Vor diesem Schritt holte sich der VfB-Vorstand, angeführt von Rechtsanwalt Christian Schlichting, externe juristische Beratung durch den erfahrenen Fachanwalt für Sportrecht René Lau aus Berlin. Dieser vertritt nun die Interessen des VfB und stellte am vergangenen Donnerstag beim Landgericht Bremen den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, das Urteil des NFV auszusetzen.

Der Grund für dieses Vorgehen ist nicht darin zu sehen, dass sich der VfB in der Sache zu Unrecht verurteilt sieht. Die Verfehlungen in Form des Abbrennens von zehn pyrotechnischen Gegenständen durch einige VfB-Fans im Gästeblock beim Auswärtsspiel in Emden, die zu der sportrechtlichen Verurteilung führten, wurden als solche vom VfB anerkannt. Allerdings sehen der VfB-Vorstand und der Fachanwalt die Verhältnismäßigkeit einer derartigen „Kollektivstrafe“, die im überwiegenden Maße vollkommen Unbeteiligte am Besuch des Spiels auf ihren angestammten Plätzen hindert, als nicht gegeben an. Insbesondere trifft die Strafe die falschen Personen, da der zu ahndende Vorfall nicht in den benannten Blöcken stattfand, sondern sich während des Auswärtsspiels in Emden abspielte. Darüber hinaus ist der Teilausschluss eines bestimmten Zuschauerbereichs in der maßgeblichen Rechts- und Verfahrensordnung und der Satzung des NFV auch gar nicht konkret als mögliche Strafe benannt.

„Mit dem Einschalten eines ordentlichen Gerichts ist unser Ziel nicht, das sanktionierte Verhalten an sich gutzuheißen oder zu verteidigen“, erklärt VfB-Vorstandsvorsitzender und Rechtsanwalt Christian Schlichting. „Es geht uns vielmehr darum, eine Verhältnismäßigkeit solcher Urteile der Gerichte des NFV sicherzustellen, die unserer Auffassung nach nicht gegeben ist. Der DFB und alle anderen Regionalverbände beurteilen seit geraumer Zeit gleiche Vorfälle anders, nämlich maximal mit Geldstrafen, und greifen selbst bei sehr viel schwerwiegenderen Verfehlungen inzwischen kaum noch zu Kollektivstrafen, die juristisch ohnehin umstritten sind. Angesichts der Tatsache, dass die NFV-Statuten keine konkreten Strafrahmen umfassen, und der bisherigen Linie des NFV-Sportgerichts müssten wir auch befürchten, dass künftig schon kleinste Vorfälle genügen, um den weiteren Rahmen theoretisch möglicher Strafen, also Geisterspiele oder gar Punktabzüge, auszuschöpfen.“

Von Published On: 7. März 2023Kategorien: 1. Herren, Allgemein, Fans
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